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Statusfeststellungsverfahren

Bei den sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellungsverfahren unterscheidet man (1) das freiwillige Anfrageverfahren zur Klärung, ob eine selbständige Tätigkeit oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (Scheinselbständigkeit) vorliegt und (2) das obligatorische Statusfeststellungsverfahren bei der Anstellung von Geschäftsführern und Familienangehörigen / Lebenspartnern.


(1) Das freiwillige Statusfeststellungsverfahren (jetzt: Anfrageverfahren) nach § 7a Abs.1 Satz 2 SGB IV für Selbständige oder Arbeitnehmer

Seit 1999 gibt es für die Klärung der Frage, ob eine Beschäftigung selbständig und damit nicht sozialversicherungspflichtig oder nichtselbständig und damit sozialversicherungspflichtig ist, ein Verfahren bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Auftraggeber wie Auftragnehmer können dieses Verfahren einleiten, oder beide gemeinsam. In jedem Fall wird der andere Teil automatisch durch die DRV beteiligt. Belohnt wird die Antragstellerung unter bestimmten Bedingungen mit Sozialversicherungsfreiheit während der Dauer der Klärung durch das Statusfeststellungsverfahren.

„Wenn Zweifel hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Erwerbstätigkeit als selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung bestehen, verschafft das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB VI hierüber Rechtssicherheit für die Beteiligten.“. so die Deutsche Rentenversicherung.

Das Gegenteil ist leider der Fall.

Die Statusfeststellung gilt nur für den festgestellten Sachverhalt. Also das, was sie der Deutschen Rentenversicherung im Fragebogen mitteilen. Stellt sich später heraus, dass Sie etwas übersehen, falsch, unvollständig oder nicht ganz richtig mitgeteilt haben, ist der Bescheid das Papier nicht wert, auf dem er gedruckt ist. Jedenfalls kann der Bescheid nach § 39 SGB X aufgehoben werden. Und wenn sich zwischenzeitlich etwas geändert hat, "entscheidendes" und mitteilungsbedürftiges wie vielleicht der Betriebsprüfer meint, hilft das Statusverfahren auch nicht weiter.

Belohnt wird ein Antrag aber damit, dass eine eventuelle Sozialversicherungspflichtigkeit erst nach Abschluß des Anfrageverfahrens eintritt, wenn

(1)    das Statusfeststellungsverfahren innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung gestellt wurde und
(2)    der Beschäftigte zustimmt und für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.

Die „Amnestieregelung“ gilt allerdings nur für die Sozialversicherungspflichtigkeit („Scheinselbständigkeit“) im Sinne des § 7 SGB IV. Werden andere versicherungsrelevante Sachverhalte durch das Statusverfahren festgestellt, wie z.B. das Vorliegen der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit im Sinne des § 2 Nr. 9 SBG VI, muss nicht nur zukünftig in die Rentenversicherung gezahlt werden, sondern auch rückwirkend – bis zu fünf Jahren. Häufig wird die DRV erst durch das Statusfeststellungsverfahren darauf aufmerksam, dass arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit vorliegt. Die dabei eintretende Rentenversicherungspflicht trifft aber nicht den Auftraggeber, sondern den Auftragnehmer, also den „Ein-Personen-Unternehmer“. Es sollte daher vor dem Antrag durch einen erfahrenen Experten eine Einschätzung zum Status erfolgen, sonst kann am Ende des Anfrageverfahrens eine unangenehme Überraschung geben. Denn eine arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit ist im Unterschied zur Scheinselbständigkeit leicht und sicher festzustellen.

Keine Chance auf eine Amnestie haben Sie auch dann, wenn bereits eine Betriebsprüfung angekündigt ist oder die Einzugsstelle bereits ein Statusverfahren durchgeführt oder eingeleitet hat.

Das Statusfeststellungsverfahren wird allerdings gerne missbraucht, um für Aufträge von kurzer Dauer, die völlig weisungsabhängig durchgeführt werden, Sozialversicherungsfreiheit zu erlangen. Denn selbst wenn nach Durchführung des Verfahrens die Sozialversicherungspflichtigkeit der Tätigkeit festgestellt wird, bleibt die Beschäftigung beitragsfrei, denn während der Dauer des Verfahrens werden keine Beiträge fällig und auch nicht erhoben.

Wenn Sie die Statusfeststellung im Wege des Anfrageverfahrens beantragen wollen


Sie sollten sich vorher gründlich beraten lassen und den Status vorab prüfen lassen.

Der Antrag muss von Gesetzes wegen schriftlich gestellt werden. Die DRV hat hierfür den Antragsvordruck V027 „Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status“ entwickelt und stellt Erläuterungen zum Antrag (Vordruck V028) zur Verfügung.

Zuständig für die Durchführung des Anfrageverfahrens ist die Deutsche Rentenversicherung Bund als hierfür bundesweit eingerichtete Clearingstelle in 10704 Berlin.

Postanschrift:
Deutsche Rentenversicherung Bund
10704 Berlin

Hausanschrift:
Deutsche Rentenversicherung Bund
Ruhrstraße 2
10709 Berlin

Telefon: 030-86 51
Fax: 030-86 52 72 40
E-Mail: drv@drv-bund.de

Nutzen Sie das bundesweit kostenlose Service-Telefon:

Sie erreichen die DRV unter 0800 10 00 480 70
Montag bis Donnerstag: 7.30 bis 19.30 Uhr
Freitag: 7.30 bis 15.30 Uhr

Die Durchführung der Statusprüfung erfolgt nach den Regeln, die die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung beraten haben und die als Ergebnis in einem Rundschreiben der Sozialversicherungsträger zusammengefasst sind.

Auftraggeber und Auftragnehmer werden vor der endgültigen Entscheidung darüber informiert, zu welchem Ergebnis die Deutsche Rentenversicherung gelangt ist. Den Beteiligten wird dann noch einmal Gelegenheit gegeben, sich zu äussern. Erst danach ergeht der Bescheid der DRV.

Das Statusfeststellungsverfahren endet mit einer verbindlichen Entscheidung (Verwaltungsakt) in Form eines Bescheides über den Status abgeschlossen und sowohl dem Auftraggeber als auch dem Auftragnehmer zugesandt.

Gegen den Bescheid kann nur binnen eines Monats Widerspruch eingelegt werden.

>>> Mehr Informationen auf dem Portal Scheinselbstaendigkeit(de)

>>> Gute Checkliste mit Berufsbildern und Kriterien

(2) Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV für Geschäftsführer und Familienangehörige

Das Statusfeststellungsverfahren bei der Einstellung von Geschäftsführern und Familienangehörigen ist anders als das Anfrageverfahren bei Selbständigen / Arbeitnehmern zwingend durchzuführen.

Nach § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB (idF. ab 1.1.2005) ist über das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, in denen der Arbeitgeber Anmeldungen nach § 28a SGB IV für Ehegatten und Lebenspartner oder geschäftsführende Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Beschäftigungsbeginn nach dem 31.12.2004 erstellt, von Amts wegen über den Status zu entscheiden.

Seit dem 01.01.2008 ist jetzt auch bei Beschäftigungen von Abkömmlingen (Kinder, Enkel) von Amts wegen ein Statusfeststellungverfahren durchzuführen.

Der Arbeitgeber muss die Anmeldungen mit dem Statuskennzeichen „1“ für eine Beziehung des gemeldeten Beschäftigten zum Arbeitgeber als Ehegatte / Lebenspartner und Abkömmling oder mit dem Statuskennzeichen „2“ für eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH versehen. Mit dieser Anmeldung wird automatisch das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV eingeleitet. Von der Einzugstelle oder der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund die jeweiligen Feststellungsbögen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung an den Arbeitgeber versandt.

Die versicherungsrechtliche Beurteilung orientiert sich an den Grundsätzen, die die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu den betroffenen Personenkreisen entwickelt haben. Zu den

• geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH vgl. Anlage 3 zum Gemeinsamen
Rundschreiben zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit (aktuell vom 26.03.2003);

• mitarbeitenden Ehegatten und Lebenspartnern vgl. Gemeinsames Rundschreiben zur
versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäftigung von Angehörigen (aktuell vom
11.11.2004).

Auch hier gilt, dass die Beratung durch versierte und erfahrene Fachleute viel Geld sparen kann.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in den Gemeinsamen Grundsätzen zur leistungsrechtlichen Bindung der Bundesagentur für Arbeit vom 11.11.2004 die entscheidenden Gesichtspunkt zu diesem Statusfeststellungsverfahren zusammengefasst.

Die Feststellung führt zur leistungsrechtlichen Bindung der Bundesagentur für Arbeit. Wenn also eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung besteht, kann umgekehrt auch im Falle einer Arbeitslosigkeit – anders als früher – Arbeitslosengeld beansprucht werden.


Rundschreiben und Vordrucke

•    Rundschreiben der Spitzenorganisationen vom 5.7.2005 inklusive der Anlage 1-4

•    Anlage 5: Vordruck V027 (Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status) und Vordruck V028 (Erläuterungen zum Antrag)

•    Gemeinsame Grundsätze der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 11.11.2004

•    Anlage 1: Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen (Ehegatten/ Lebenspartner) im Rahmen eines Anfrageverfahrens gemäß § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV

•    Anlage 2: Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH im Rahmen eines Anfrageverfahrens gemäß § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV



Michael W. Felser
Rechtsanwalt
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